Wegweiser
Die Grundlage der heilpädagogischen Maßnahme ist im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und im Bundesteilhabegesetz(SGB IX) festgeschrieben.
In einem Erstgespräch wird mit den Eltern geklärt, ob der Bedarf einer heilpädagogischen Förderung vorliegt.
Die Maßnahme wird dann von den Eltern bei den zuständigen Kostenträgern beantragt. Nach Überprüfung des Antrages und Bewilligung der Kosten wird die Maßnahme durch den zuständigen Kostenträger übernommen. Die Eltern sind dann von den Kosten befreit.
Kostenträger sind:
- Landschaftsverband LVR : Frühförderung, gemäß §§99,113 Absatz 2 Nummer 3,
Absatz 3 §79 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX),
§53 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialamt: Eingliederungshilfe gemäß §99 Sozialgesetzbuch IX (SGB)
- Jugendamt: Eingliederungshilfe gem.§35a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
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